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10.

"qualifizierte Beteiligung": das direkte oder indirekte Halten von wenigstens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte oder die Möglichkeit der Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung einer Wertpapierfirma, an der eine Beteiligung gehalten wird. Bei der Anwendung dieser Definition im Rahmen der Artikel 4 und 9 sowie der übrigen in Artikel 9 genannten Beteiligungsschwellen werden die in Artikel 7 der Richtlinie 88/627/EWG (8) erwähnten Stimmrechte berücksichtigt.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-27 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.