6.
"Herkunftsmitgliedstaat": bei Wertpapierfirmen, die natürliche Personen sind: der Mitgliedstaat, in dem diese Personen ihre Hauptverwaltung haben; bei Wertpapierfirmen, die juristische Personen sind: der Mitgliedstaat, in dem diese ihren satzungsmässigen Sitz haben, oder, wenn sie gemäß dem für sie geltenden einzelstaatlichen Recht keinen satzungsmässigen Sitz haben, der Mitgliedstaat, in dem ihr Hauptverwaltungssitz liegt; bei einem Markt: der Mitgliedstaat, in dem der für den Handel verantwortliche Organismus seinen satzungsmässigen Sitz hat, oder, wenn dieser Organismus gemäß dem für ihn geltenden einzelstaatlichen Recht keinen satzungsmässigen Sitz hat, der Mitgliedstaat, in dem sein Hauptverwaltungssitz liegt.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-27 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.