Artikel 2
(1) Diese Richtlinie gilt für sämtliche Wertpapierfirmen. Für Kreditinstitute, deren nach den Richtlinien 77/780/EWG und 89/646/EWG erteilte Zulassung eine oder mehrere der in Abschnitt A des Anhangs aufgezählten Wertpapierdienstleistungen abdeckt, gelten jedoch nur Absatz 3 dieses Artikels, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 10, Artikel 11, Artikel 12 Absatz 1, Artikel 14 Absätze 3 und 4, Artikel 15, Artikel 19 und Artikel 20. (2) Diese Richtlinie gilt nicht für Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 73/239/EWG (10) oder von Artikel 1 der Richtlinie 79/267/EWG (11), sowie Unternehmen, die die in der Richtlinie 64/225/EWG (12) genannten Rückversicherungs- und Retrozessionstätigkeiten ausüben; Unternehmen, die Wertpapierdienstleistungen ausschließlich für ihr Mutterunternehmen, ihre Tochterunternehmen oder ein anderes Tochterunternehmen ihres Mutterunternehmens erbringen; Personen, die Wertpapierdienstleistungen erbringen, wenn diese Tätigkeit im Rahmen einer Berufstätigkeit gelegentlich ausgeuebt wird und letztere durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften bzw. Standesregeln geregelt ist und diese die Erbringung der Dienstleistung nicht ausschließen; Firmen, deren Wertpapierdienstleistungen ausschließlich in der Verwaltung eines Systems der Arbeitnehmerbeteiligung bestehen; Firmen, die als Wertpapierdienstleistungen sowohl die unter dem Buchstaben b) als auch die unter dem Buchstaben d) genannten Dienstleistungen erbringen; Zentralbanken der Mitgliedstaaten und andere nationale Einrichtungen mit ähnlichen Aufgaben sowie sonstige öffentliche Einrichtungen, die für die Verwaltung der staatlichen Schulden zuständig oder daran beteiligt sind; Firmen, die weder Geld noch Wertpapiere ihrer Kunden halten können und daher zu keiner Zeit zu Schuldnern dieser Kunden werden können und die als einzige Wertpapierdienstleistung Aufträge für Wertpapiere und Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen entgegennehmen und weiterleiten können und die bei Erbringung dieser Dienstleistung Aufträge nur weiterleiten können an Wertpapierfirmen, die gemäß dieser Richtlinie zugelassen sind; Kreditinstitute, die gemäß den Richtlinien 77/780/EWG und 89/646/EWG zugelassen sind; Zweigniederlassungen von Wertpapierfirmen oder Kreditinstituten, die in einem Drittland zugelassen worden sind und Aufsichtsvorschriften unterliegen, welche nach Auffassung der zuständigen Behörden mindestens genauso streng wie die Aufsichtsvorschriften dieser Richtlinie und der Richtlinien 89/646/EWG oder 93/6/EWG sind und denen sie nachkommen; Organismen für gemeinsame Anlagen, die aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates befugt sind, Anteile in der Öffentlichkeit zu vertreiben, sowie an die Geschäftsleiter solcher Organismen; Investmentgesellschaften mit festem Kapital im Sinne von Artikel 15 Absatz 4 der Richtlinie 77/91/EWG (13), deren Wertpapiere auf einem geregelten Markt in einem Mitgliedstaat notiert bzw. gehandelt werden; und deren Tätigkeit auf einzelstaatlicher Ebene einer Regelung bzw. Standesregeln unterworfen ist; Organismen für gemeinsame Anlagen unabhängig davon, ob sie auf Gemeinschaftsebene koordiniert worden sind, sowie die Verwahr- und Verwaltungsgesellschaften derartiger Organismen; Personen, deren Haupttätigkeit darin besteht, Rohstoffgeschäfte untereinander oder mit den Erzeugern oder den gewerblichen Verwendern dieser Erzeugnisse zu tätigen, und die Wertpapierdienstleistungen nur für diese Gegenparteien und insoweit erbringen, als es für ihre Haupttätigkeit erforderlich ist; Firmen, deren Wertpapierdienstleistung ausschließlich darin besteht, auf einem Finanztermin- oder Optionsmarkt nur für eigene Rechnung oder für Rechnung anderer Mitglieder des gleichen Marktes tätig zu werden oder für diese einen Preis zu machen, und die durch eine Garantie seitens eines Clearingmitglieds des gleichen Marktes abgedeckt sind. Die Verantwortung für die Erfuellung der von einer solchen Firma abgeschlossenen Geschäfte muß von einem Clearingmitglied des gleichen Marktes übernommen werden; Vereinigungen, die von dänischen Pensionsfonds mit dem ausschließlichen Ziel gegründet wurden, die Vermögenswerte der beteiligten Pensionsfonds zu verwalten; "agenti di cambio", deren Tätigkeiten und Aufgaben im Königlichen Dekret der Italienischen Republik Nr. 222 vom 7. März 1925 sowie dessen späteren Änderungen geregelt sind und die ihre Tätigkeiten gemäß Artikel 19 des Gesetzes der Italienischen Republik Nr. 1 vom 2. Januar 1991 fortsetzen dürfen. (3) Die Kommission berichtet bis zum 31. Dezember 1998 und danach in regelmässigen Abständen über die Anwendung von Absatz 2 in Verbindung mit Abschnitt A des Anhangs und schlägt gegebenenfalls im Lichte der Auswirkungen dieser Richtlinie für die Definition der Ausnahmen und die erfassten Dienstleistungen Änderungen vor. (4) Die durch diese Richtlinie verliehenen Rechte beziehen sich nicht auf Dienstleistungen, die von einer Gegenpartei dem Staat, der Zentralbank eines Mitgliedstaats oder anderen nationalen Einrichtungen mit ähnlichen Aufgaben im Rahmen der Geld-, Wechselkurs-, Staatsschuld- oder Reservepolitik des betreffenden Mitgliedstaats erbracht werden. TITEL II Bedingungen für den Zugang zur Tätigkeit
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-27 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.