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Jeder Mitgliedstaat kann in dem durch diesen Artikel geregelten Bereich strengere nichtdiskriminierende Bestimmungen zum Grundsatz und zur Form der Aufbewahrung der Unterlagen und der Meldung von Angaben über die Geschäfte erlassen oder beibehalten, die auf einem geregelten Markt getätigt wurden, für den er als Herkunftsmitgliedstaat gilt, oder von den Wertpapierfirmen getätigt wurden, für die er als Herkunftsmitgliedstaat gilt.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-27 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.