art_21__para_2__continuation__2
Die zuständigen Behörden können die Veröffentlichung verschieben oder aussetzen, wenn dies durch ausserordentliche Marktbedingungen oder - im Falle kleinerer Märkte - zur Wahrung der Anonymität der Firmen und der Anleger gerechtfertigt ist. Die zuständigen Behörden können bei aussergewöhnlichen Geschäften, die im Vergleich zum Durchschnitt der Geschäfte mit dem betreffenden Wertpapier auf diesem Markt sehr umfangreich sind oder aber nach objektiven und veröffentlichten Kriterien definierte sehr schwer handelbare Wertpapiere betreffen, Sonderbestimmungen anwenden. Die zuständigen Behörden können darüber hinaus bei Geschäften mit Schuldverschreibungen oder mit gleichwertigen Instrumenten - insbesondere in bezug auf die Fristen für die Veröffentlichung - flexiblere Bestimmungen anwenden.
← - · All articles · (i) →
Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-27 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.