lexiara

b)

ausserdem für kontinuierliche Märkte mit einer Zusammenführung der Kauf- und Verkaufsaufträge ( "trade matching") und für Märkte mit Kursquotierungen die Veröffentlichung mit Ablauf jeder Stunde des Börsentages des gewogenen Durchschnittskurses und des gehandelten Volumens, wie sie sich auf dem betreffenden geregelten Markt während eines Handelszeitraums von sechs Stunden ergeben, der so endet, daß vor der Veröffentlichung eine Zeitspanne von zwei Handelsstunden liegt, und alle zwanzig Minuten des gewogenen Durchschnittskurses sowie des höchsten und des niedrigsten Kurses, wie sie sich auf dem betreffenden geregelten Markt über einen Handelszeitraum von zwei Stunden ergeben, der so endet, daß vor der Veröffentlichung eine Zeitspanne von einer Handelsstunde liegt. muß diese Information während der Handelsstunden jederzeit zur Verfügung stehen; müssen die für einen bestimmten Kurs und eine bestimmte Menge angekündigten Bedingungen die Bedingungen sein, zu denen die Anleger ein solches Geschäft tätigen können.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-27 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.