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Artikel 22

(1) Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden, die die in dieser Richtlinie vorgesehenen Aufgaben zu erfuellen haben. Sie setzen die Kommission unter Angabe etwaiger Aufgabenteilungen davon in Kenntnis. (2) Bei den in Absatz 1 genannten Behörden muß es sich entweder um Behörden oder aber um Stellen handeln, die im einzelstaatlichen Recht oder von staatlichen Behörden anerkannt sind, die dazu gesetzlich ausdrücklich befugt sind. (3) Die betreffenden Behörden sind mit allen zur Erfuellung ihrer Aufgabe notwendigen Befugnissen auszustatten.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-27 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.