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Bei den in Absatz 1 genannten Behörden muß es sich entweder um Behörden oder aber um Stellen handeln, die im einzelstaatlichen Recht oder von staatlichen Behörden anerkannt sind, die dazu gesetzlich ausdrücklich befugt sind.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-27 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.