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Artikel 23

(1) Bestehen in einem Mitgliedstaat mehrere zuständige Behörden, so arbeiten diese bei der Beaufsichtigung der Tätigkeiten der dort arbeitenden Wertpapierfirmen eng zusammen. (2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß diese zuständigen Behörden und die für die Beaufsichtigung der Finanzmärkte, der Kreditinstitute, der sonstigen Finanzinstitute und der Versicherungsunternehmen zuständigen Behörden bezueglich der von ihnen jeweils beaufsichtigten Einrichtungen eng zusammenarbeiten. (3) Werden Wertpapierfirmen im grenzueberschreitenden Dienstleistungsverkehr oder durch Errichtung von Zweigniederlassungen in einem anderen Mitgliedstaat oder in mehreren anderen Mitgliedstaaten als ihrem Herkunftsmitgliedstaat tätig, so arbeiten die zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten eng zusammen, um ihre jeweiligen Aufsichtspflichten in den unter die Richtlinie fallenden Bereichen wirksamer zu erfuellen. Sie liefern einander auf Anfrage alle Informationen bezueglich der Verwaltung und der Eigentumsverhältnisse dieser Wertpapierfirmen, die deren Beaufsichtigung erleichtern könnten, sowie sämtliche Informationen, die geeignet sind, die Kontrolle dieser Firmen zu erleichtern. Insbesondere arbeiten die Behörden des Herkunftsmitgliedstaats zusammen, um den Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die Erfassung der in Artikel 19 Absatz 2 genannten Angaben zu ermöglichen. Soweit für die Ausübung ihrer Aufsichtsbefugnisse erforderlich, werden die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats über alle vom Aufnahmemitgliedstaat nach Artikel 19 Absatz 6 ergriffenen Maßnahmen unterrichtet, die die gegenüber einer Wertpapierfirma verhängten Sanktionen oder Beschränkungen ihrer Tätigkeiten beinhalten.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-27 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.