b)
sowohl innerhalb eines Mitgliedstaats als auch zwischen Mitgliedstaaten, zwischen den zuständigen Behörden und den im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung von Kreditinstituten, anderen Finanzinstituten und Versicherungsunternehmen betrauten Stellen sowie den mit der Überwachung der Finanzmärkte betrauten Stellen, Organen, die mit der Liquidation oder dem Konkurs von Wertpapierfirmen oder ähnlichen Verfahren betraut werden oder den mit der gesetzlichen Kontrolle der Rechnungslegung der betreffenden Wertpapierfirma und sonstiger Finanzinstitute betrauten Personen,
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-27 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.