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Unbeschadet des Verfahrens zum Entzug der Zulassung und der strafrechtlichen Bestimmungen sehen die Mitgliedstaaten vor, daß ihre zuständigen Behörden gegen Wertpapierfirmen, die gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften über die Beaufsichtigung oder die Ausübung ihrer Tätigkeit verstossen, bzw. gegen diejenigen Personen, die die Tätigkeit dieser Firmen tatsächlich kontrollieren, Maßnahmen ergreifen oder Sanktionen verhängen können, die ausdrücklich darauf abzielen, daß die festgestellten Verstösse abgestellt oder ihre Ursachen beseitigt werden.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-27 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.