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Artikel 29

Bis zur Annahme einer weiteren Richtlinie mit Bestimmungen zur Anpassung dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt in bestimmten Bereichen erlässt der Rat entsprechend dem Beschluß 87/373/EWG (15) auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die gegebenenfalls erforderlichen Anpassungen; bei diesen Bereichen handelt es sich um Erweiterung der in Abschnitt C des Anhangs enthaltenen Liste; terminologische Anpassungen der im Anhang enthaltenen Listen zur Berücksichtigung von Entwicklungen auf den Finanzmärkten; in Artikel 23 aufgeführte Bereiche, in denen die zuständigen Behörden Informationen austauschen müssen; Klärung der Begriffsbestimmungen zwecks einheitlicher Anwendung dieser Richtlinie in der Gemeinschaft; Klärung der Begriffsbestimmungen mit den Ziel, bei der Anwendung dieser Richtlinie der Entwicklung auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen; terminologische und sprachliche Abstimmung der Begriffsbestimmungen mit späteren Rechtsvorschriften über Wertpapierfirmen und damit zusammenhängende Bereiche; andere, in Artikel 7 Absatz 5 vorgesehene Aufgaben.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-27 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.