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Die Kommission berichtet bis zum 31. Dezember 1998 und danach in regelmässigen Abständen über die Anwendung von Absatz 2 in Verbindung mit Abschnitt A des Anhangs und schlägt gegebenenfalls im Lichte der Auswirkungen dieser Richtlinie für die Definition der Ausnahmen und die erfassten Dienstleistungen Änderungen vor.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-27 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.