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Artikel 5

Die Mitgliedstaaten dürfen bei der Aufnahme oder Weiterführung der Geschäftstätigkeit von Zweigniederlassungen von Wertpapierfirmen mit satzungsmässigem Sitz ausserhalb der Gemeinschaft keine Bestimmungen anwenden, die dazu führen, daß diese günstiger behandelt werden als Zweigniederlassungen von Wertpapierfirmen mit satzungsmässigem Sitz in einem Mitgliedstaat.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-27 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.