Artikel 6
Im Fall der Zulassung einer Wertpapierfirma ist eine vorherige Konsultation der zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaats vorzusehen, wenn ein Tochterunternehmen einer in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Wertpapierfirma oder eines entsprechenden Kreditinstituts errichtet wird, oder wenn ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens einer in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Wertpapierfirma oder eines entsprechenden Kreditinstituts errichtet wird, oder wenn die Wertpapierfirma von den gleichen natürlichen oder juristischen Personen wie eine in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene Wertpapierfirma oder ein entsprechendes Kreditinstitut kontrolliert wird. TITEL III Beziehungen zu Drittländern
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-27 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.