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Die Mitgliedstaaten sind unbeschadet der zur Stärkung des Europäischen Währungssystems erforderlichen Maßnahmen auch weiterhin uneingeschränkt für die Durchführung der Maßnahmen im Rahmen ihrer Währungspolitik zuständig.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-27 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.