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Diese Richtlinie soll für Firmen gelten, die im Rahmen ihrer üblichen Tätigkeit auf professioneller Basis Wertpapierdienstleistungen für Dritte erbringen; deshalb empfiehlt es sich, aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie alle Personen auszuklammern, die eine andere berufliche Tätigkeit ausüben (z. B. Anwälte, Notare) und die im Rahmen dieser anderen beruflichen Tätigkeit Wertpapierdienstleistungen nur gelegentlich erbringen, sofern diese Tätigkeit geregelt ist und die betreffende Regelung nicht die gelegentliche Erbringung von Wertpapierdienstleistungen ausschließt. Aus dem gleichen Grund sollten aus dem Anwendungsbereich natürliche und juristische Personen ausgeklammert werden, die Wertpapierdienstleistungen lediglich für Erzeuger oder Verwender von Rohstoffen und nur in dem für die Abwicklung von Geschäften mit diesen Erzeugnissen notwendigen Masse erbringen, wenn die Durchführung derartiger Geschäfte ihre Haupttätigkeit darstellt.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-27 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.