lexiara

preamble_27

Aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie auszuklammern sind Zentralbanken und andere Einrichtungen mit ähnlichen Aufgaben sowie die öffentlichen Einrichtungen, die für die Verwaltung der staatlichen Schulden - einschließlich der Plazierung der staatlichen Schuldtitel - zuständig oder daran beteiligt sind. Diese Ausklammerung gilt jedoch insbesondere nicht für Einrichtungen mit öffentlicher Kapitalbeteiligung, deren Aufgabe erwerbswirtschaftlicher Art ist oder mit der Übernahme von Beteiligungen zusammenhängt.

· All articles ·

Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-27 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.