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Die Verantwortung für die Überwachung der Solvenz der Wertpapierfirmen gemäß der Richtlinie 93/6/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (5), in der die auf dem Gebiet des Marktrisikos geltenden Regeln koordiniert werden, liegt auch in Zukunft bei den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-27 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.