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Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechtsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 1. April 1994 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme. (2) In Abweichung von Absatz 1 wird die Bundesrepublik Deutschland ermächtigt, die erforderlichen Rechtsvorschriften zu erlassen, um dieser Richtlinie bis spätestens zum 1. Januar 1998 nachzukommen hinsichtlich solcher Waren, die von Reisenden eingeführt werden, welche in das deutsche Hoheitsgebiet über eine Landgrenze zu anderen Staaten als den Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten oder mittels der Küstenschiffahrt aus diesen Staaten einreisen. (3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlauf der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-22 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.