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Es besteht die Notwendigkeit, Deutschland eine befristete Ausnahmeregelung zu gewähren, da durch die Freibeträge wirtschaftliche Schwierigkeiten verursacht werden könnten, insbesondere im Zusammenhang mit der Einreise in das Hoheitsgebiet dieses Staates über Landgrenzen zu anderen Staaten als den Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten oder mittels der Küstenschiffahrt aus diesen Staaten.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-22 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.