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Gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 69/169/EWG des Rates vom 28. Mai 1969 zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Befreiung von den Umsatzsteuern und Sonderverbrauchsteuern bei der Einfuhr im grenzueberschreitenden Reiseverkehr (4) wird für Waren, die im persönlichen Gepäck der aus Drittländern kommenden Reisenden eingeführt werden, eine Steuerbefreiung gewährt, sofern die Einfuhr keinen kommerziellen Charakter hat.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-22 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.