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Bei den Arbeiten des Ausschusses gemäß Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG (3) wurde deutlich, daß es innerhalb der in der Richtlinie 91/689/EWG (4) festgelegten Frist nicht möglich war, eine verbindliche Liste gefährlicher Abfälle zu erstellen, daß aber die Durchführung der Richtlinie 91/689/EWG von der Erstellung einer solchen Liste durch die Kommission abhängt.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-12 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.