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Artikel 1

Die Gemeinschaft tritt dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden, bei, das nachstehend als "Geändertes Übereinkommen" bezeichnet wird. Der Wortlaut des Geänderten Übereinkommens ist in Anhang I dieses Beschlusses enthalten.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-11-01 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.