(3)
(3) In Übereinstimmung mit Artikel 1 Absatz 7 des Geänderten Übereinkommens kann die Gemeinschaft nach dem Verfahren des Artikels 4 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich dieses Beschlusses die Anwendung einer, mehrerer oder aller ECE-Regelungen beschließen, denen sie zum Zeitpunkt ihres Beitritts zu dem Geänderten Übereinkommen nicht beigetreten ist.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-11-01 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.