lexiara

18.

Da von keinem höheren Pflanzen-Taxon in Anhang A erwähnt wird, daß für seine Hybride Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung zu berücksichtigen ist, bedeutet dies, daß künstlich vermehrte Hybride aus einer oder mehreren Arten oder Taxa mit einer Bescheinigung der künstlichen Vermehrung in den Verkehr gebracht werden können und daß die Verordnung nicht für Sämlinge und Pollen (einschließlich Pollinien), Schnittblumen, Sämlinge oder In-vitro-Gewebekulturen in fluessigem oder festem Medium gilt, die in sterilen Behältern befördert werden. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-11-07 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.