lexiara

8.

Die Zeichen "(I)", "(II)", "(III)" und das Zeichen "×", gefolgt von einer Nummer nach dem Namen einer Art oder eines höheren Taxons, betreffen die Anhänge des Übereinkommens, in denen die betreffenden Arten erwähnt sind (siehe Nummern 9 bis 12). Ist keines dieser Zeichen angegeben, so sind die betreffenden Arten in keinem Anhang des Übereinkommens erwähnt.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-11-07 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.