lexiara

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Allen nach Absatz 1 benannten Zollstellen ist ausreichendes und entsprechend ausgebildetes Personal zur Verfügung zu stellen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß Unterbringungseinrichtungen nach den einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Transport und die Unterbringung lebender Tiere zur Verfügung stehen und daß bei Bedarf angemessene Vorkehrungen für lebende Pflanzen getroffen werden.

National law under this provision

1 national measure recorded under this provision, in 1 form — sign in to view the analysis.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-11-07 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.