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In Ausnahmefällen und gemäß Kriterien, die nach dem Verfahren des Artikels 18 festgelegt werden, kann eine Vollzugsbehörde gestatten, daß die Einfuhr in die Gemeinschaft oder die Ausfuhr bzw. Wiederausfuhr bei einer Zollstelle abgewickelt wird, die nicht gemäß Absatz 1 benannt wurde.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-11-07 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.