lexiara

1.

legt die Kommission einheitliche Bedingungen und Kriterien fest für die Ausstellung, Gültigkeit und Verwendung der in den Artikeln 4, 5, 7 Absatz 4 und Artikel 10 genannten Dokumente und deren Form; Verwendung von Pflanzengesundheitsbescheinigungen; Verfahren - soweit erforderlich - zur Kennzeichnung der Exemplare, damit diese leichter identifiziert werden können und die Einhaltung der Bestimmungen gewährleistet wird;

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-11-07 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.