lexiara

(6)

Die in Absatz 2 Buchstabe a) und Buchstabe c) Ziffer ii) genannten Bedingungen für die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung gelten nicht für zu Gegenständen verarbeitete Exemplare, die vor mehr als 50 Jahren erworben wurden, oder tote Exemplare und Teile sowie Erzeugnisse aus solchen, wenn der Antragsteller mit Hilfe von Dokumenten nachweist, daß sie rechtmäßig erworben wurden, bevor diese Verordnung, die Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 oder das Übereinkommen für sie Geltung erlangten.

· All articles ·

Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-11-07 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.