lexiara

b)

Wird eine Vollzugsbehörde über Maßnahmen gemäß Buchstabe a) unterrichtet, so teilt sie dies zusammen mit ihren Bemerkungen der Kommission mit, die gegebenenfalls Einschränkungen der Ausfuhr der betreffenden Arten nach dem Verfahren des Artikels 18 empfiehlt.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-11-07 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.