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anx_V__para__139

Die operative Überwachung wird an allen Wasserkörpern durchgeführt, bei denen auf der Grundlage des gemäß Anhang II durchgeführten Verfahrens zur Überprüfung der Auswirkungen oder aber der überblicksweisen Überwachung festgestellt wird, dass sie möglicherweise die für sie gemäß Artikel 4 geltenden Umweltziele nicht erfüllen, sowie an allen Wasserkörpern, in die Stoffe der Liste prioritärer Stoffe eingeleitet werden. Die Überwachungsstellen für Stoffe der Liste prioritärer Stoffe werden entsprechend den Rechtsvorschriften ausgewählt, in denen die einschlägige Umweltqualitätsnorm festgelegt ist. In allen anderen Fällen, in denen in den betreffenden Rechtsvorschriften keine spezifischen Vorgaben gemacht werden — dies gilt auch für die Stoffe der Liste prioritärer Stoffe —, werden die Überwachungsstellen folgendermaßen ausgewählt:

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as consolidated on 2026-05-10; changes after this date are not shown.