anx_V__para__254
Die Mitgliedstaaten können ferner in den Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete das Ausmaß jeglicher Abweichungen von den Qualitätsnormen für die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b aufgeführten Stoffe darstellen. Die Mitgliedstaaten, die solche zusätzliche Karten vorlegen, bemühen sich, für Vergleichbarkeit dieser Karten auf Ebene der Einzugsgebiete und auf Unionsebene zu sorgen.
National law under this provision
1 national measure recorded under this provision, in 1 form — sign in to view the analysis.
← b) · All articles · anx_V__para__255 →
Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as consolidated on 2026-05-10; changes after this date are not shown.