lexiara

ix)

Die Ergebnisse der Interkalibrierung und die Werte für die Einstufungen im Rahmen des Überwachungssystems des jeweiligen Mitgliedstaats, die gemäß den Ziffern i bis viii festgelegt werden, werden gemäß Artikel 21 binnen sechs Monaten nach Erlass des Durchführungsrechtsakts veröffentlicht.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as consolidated on 2026-05-10; changes after this date are not shown.