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ANHANG VI

Verwendung geregelter Stoffe als Verarbeitungshilfsstoffe Verwendung von Tetrachlorkohlenstoff zur Beseitigung von Stickstofftrichlorid bei der Herstellung von Chlor und Ätznatron; Verwendung von Tetrachlorkohlenstoff für das Recycling von Chlor im Endgas bei der Chlorproduktion; Verwendung von Tetrachlorkohlenstoff bei der Herstellung von Chlorkautschuk; Verwendung von Tetrachlorkohlenstoff bei der Herstellung von Isobutyl-Acetophenon (Ibuprofen - Analgetikum); Verwendung von Tetrachlorkohlenstoff bei der Herstellung von Polyphenylenterephthalamid; Verwendung von CFC-11 bei der Herstellung feiner synthetischer Polyolefinfaser-Blattstrukturen; Verwendung von CFC-113 bei der Herstellung von Vinorelbin (pharmazeutisches Erzeugnis); Verwendung von CFC-12 bei der photochemischen Synthese von Perfluorpolyetherpolyperoxid-Präkursoren von Z-Perfluorpolyethern und bifunktionellen Derivaten; Verwendung von CFC-113 bei der Reduktion von Perfluorpolyetherpolyperoxid-Zwischenprodukten für die Herstellung von Perfluorpolyetherdiestern; Verwendung von CFC-113 zur Zubereitung von Perfluorpolyetherdiolen mit hoher Funktionalität; Verwendung von Tetrachlorkohlenstoff bei der Herstellung von Tralomethrin (Insektizid). Hinzu kommt die Verwendung von H-FCKW bei den oben genannten Prozessen, wenn die H-FCKW zur Ersetzung von CFC oder Tetrachlorkohlenstoff verwendet werden.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-11-04 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.