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Artikel 11

Ausfuhr von geregelten Stoffen oder Produkten, die geregelte Stoffe enthalten (1) Ausfuhren von Fluorchlorkohlenwasserstoffen, sonstigen vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen, Halonen, Tetrachlorkohlenstoff, 1,1,1-Trichlorethan und von teilhalogenierten Fluorbromkohlenwasserstoffen sowie von anderen Produkten und Einrichtungen als persönlichen Effekten, die sie enthalten oder diese Stoffe zu ihrem Funktionieren brauchen, aus der Gemeinschaft sind verboten. Dieses Verbot gilt nicht für die Ausfuhr von: geregelten Stoffen, deren Produktion nach Artikel 3 Absatz 6 zur Deckung des grundlegenden Inlandsbedarfs der Parteien gemäß Artikel 5 des Protokolls genehmigt wurde; geregelten Stoffen, die nach Artikel 3 Absatz 7 für wesentliche oder kritische Verwendungszwecke hergestellt wurden; Produkten und Einrichtungen, welche die nach Artikel 3 Absatz 5 hergestellten oder nach Artikel 7 Buchstabe b) eingeführten Stoffe enthalten; Produkten und Einrichtungen, die Halone für die in Anhang VII aufgeführten kritischen Verwendungszwecke enthalten; geregelten Stoffen, die als Ausgangsstoffe oder Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden. (2) Ausfuhren von Methylbromid nach einem Nichtvertragsstaat sind verboten. (3) Ausfuhren von teilhalogenierten Fluorkohlenwasserstoffen nach einem Nichtvertragsstaat sind ab 1. Januar 2004 verboten. Die Kommission überprüft diesen Zeitpunkt unter Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Entwicklungen im Rahmen des Protokolls nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 und ändert ihn gegebenenfalls.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-11-04 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.