Artikel 12
Ausfuhrlizenz (1) Ausfuhren geregelter Stoffe aus der Gemeinschaft bedürfen einer Ausfuhrlizenz. Solche Lizenzen werden Unternehmen von der Kommission nach Prüfung der Übereinstimmung mit Artikel 11 für den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 und anschließend jeweils für eine Dauer von 12 Monaten erteilt. Die Kommission übermittelt den zuständigen Behörden des beteiligten Mitgliedstaats eine Kopie jeder Lizenz. (2) Ein Antrag auf eine Lizenz muss folgendes enthalten: Name und Anschrift des Ausführers sowie des Herstellers, wenn es sich nicht um dieselbe Person handelt; Beschreibung des (der) für die Ausfuhr vorgesehenen Stoffe(s) einschließlich: Handelsbeschreibung, Beschreibung und KN-Code gemäß Anhang IV, Stofftyp (unverarbeitet, zurückgewonnen, aufgearbeitet); Gesamtmenge jedes zur Ausfuhr bestimmten Stoffes; Bestimmungsland(länder); Zweck der Ausfuhren. (3) Jeder Ausführer teilt der Kommission alle während der Geltungsdauer der Lizenz hinsichtlich der nach Absatz 2 mitgeteilten Daten eingetretenen Änderungen mit. Jeder Ausführer berichtet der Kommission hierüber gemäß Artikel 19.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-11-04 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.