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Es werden alle praktikablen Vorsichtsmaßnahmen getroffen, um ein Austreten von geregelten Stoffen zu verhindern oder auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Im Besonderen werden ortsfeste Einrichtungen, die mehr als 3 kg Kältemittel enthalten, jährlich auf Undichtigkeiten überprüft. Die Mitgliedstaaten legen Mindestanforderungen für die Befähigung des betreffenden Personals fest. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens bis zum 31. Dezember 2001 die Programme im Zusammenhang mit diesen Mindestanforderungen mit. Die Kommission bewertet die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen. Unter Berücksichtigung dieser Bewertung und der technischen und anderen einschlägigen Informationen schlägt die Kommission gegebenenfalls Maßnahmen im Zusammenhang mit diesen Mindestanforderungen vor. Die Kommission fördert die Ausarbeitung europäischer Normen für die Kontrolle des Austretens und die Rückgewinnung von Stoffen, die aus gewerblichen und industriellen Kälte- und Klimaanlagen, Brandschutzvorrichtungen sowie Lösungsmittel enthaltenden Einrichtungen austreten, sowie gegebenenfalls für die technischen Anforderungen hinsichtlich der Dichtheit von Kälteanlagen.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-11-04 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.