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Die Kommission erstellt gegebenenfalls Merkblätter mit einer Beschreibung der besten verfügbaren Technologien und der besten Umweltpraktiken, auf die zurückgegriffen werden kann, um das Austreten und die Emission geregelter Stoffe zu verhindern oder auf ein Mindestmaß zu reduzieren; sie trägt gegebenenfalls für die Verbreitung solcher Merkblätter Sorge. KAPITEL V AUSSCHUSS, BERICHTERSTATTUNG, INSPEKTION UND SANKTIONEN

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-11-04 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.