lexiara

a)

Jeder Hersteller teilt Folgendes mit: seine Gesamtproduktion jedes geregelten Stoffes, jede vom Hersteller in der Gemeinschaft in den Verkehr gebrachte oder für den eigenen Bedarf verwendete Produktion (unter getrennter Angabe der Produktion zur Verwendung als Ausgangsstoff, Verarbeitungshilfsstoff für den Quarantänebereich oder für die Behandlung vor dem Transport oder zu sonstigen Zwecken), jede nach Artikel 3 Absatz 4 für wesentliche oder kritische Verwendungszwecke in der Gemeinschaft genehmigte Produktion, jede nach Artikel 3 Absatz 6 zur Deckung eines grundlegenden Inlandsbedarfs der Vertragsparteien genehmigte Produktion gemäß Artikel 5 des Protokolls, jede nach Artikel 3 Absatz 7 zur Deckung wesentlicher oder kritischer Verwendungszwecke der Parteien genehmigte Produktion, jede nach Artikel 3 Absätze 8, 9 und 10 im Zusammenhang mit der industriellen Rationalisierung genehmigte Produktionserhöhung, jede Menge rezyklierter, aufgearbeiteter oder zerstörter Stoffe, jede Art von Lagerbeständen.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-11-04 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.