b)
Jeder Einführer, einschließlich Hersteller, die auch einführen, teilt Folgendes mit: jede in der Gemeinschaft in den zollrechtlich freien Verkehr überführte Menge geregelter Stoffe unter getrennter Angabe der Einfuhren zur Verwendung als Ausgangsstoffe, Verarbeitungshilfsstoffe, zu gemäß Artikel 3 Absatz 4 genehmigten wesentlichen oder kritischen Verwendungszwecken für den Quarantänebereich oder für die Behandlung vor dem Transport und zur Zerstörung, jede im aktiven Veredelungsverkehr in die Gemeinschaft eingeführte Menge geregelter Stoffe, jede zu Recycling- oder Aufarbeitungszwecken eingeführte Menge geregelter Stoffe, jede Art von Lagerbeständen.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-11-04 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.