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Artikel 21

Sanktionen Die Mitgliedstaaten legen die notwendigen Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängen sind. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Bestimmungen über Sanktionen spätestens am 31. Dezember 2000 mit und melden ebenfalls unverzüglich alle diese Bestimmungen betreffenden Änderungen. KAPITEL VI NEUE STOFFE

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-11-04 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.