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"Verarbeitungshilfsstoffe": geregelte Stoffe, die als chemische Verarbeitungshilfsmittel in zum 1. September 1997 erstellten Anlagen zu einer in Anhang VI genannten Anwendung eingesetzt werden und unbedeutende Emissionen verursachen. Die Kommission legt unter Berücksichtigung dieser Kriterien nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 eine Liste von Betrieben fest, in denen die Verwendung von geregelten Stoffen als Verarbeitungshilfsstoff zulässig ist, wobei sie für jeden der betreffenden Betriebe Emissionsobergrenzen vergibt. Sie kann nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 den Anhang VI sowie die vorgenannte Liste unter Berücksichtigung neuer Informationen oder technischer Entwicklungen, einschließlich der in Beschluss X/14 der Tagung der Vertragsparteien des Protokolls vorgesehenen Überprüfung ändern;

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-11-04 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.