lexiara

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Vorbehaltlich der Absätze 8, 9 und 10 stellen die Hersteller sicher, dass der für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2000 und jeden darauf folgenden Zeitraum von 12 Monaten berechnete Umfang ihrer Produktion von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen denjenigen von 1997 nicht übersteigt; der für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 und jeden darauf folgenden Zeitraum von 12 Monaten berechnete Umfang ihrer Produktion von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen 35 % desjenigen von 1997 nicht übersteigt; der für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 und jeden darauf folgenden Zeitraum von 12 Monaten berechnete Umfang ihrer Produktion von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen 20 % desjenigen von 1997 nicht übersteigt; der für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 und jeden darauf folgenden Zeitraum von 12 Monaten berechnete Umfang ihrer Produktion von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen 15 % desjenigen von 1997 nicht übersteigt; sie nach dem 31. Dezember 2025 keine teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe mehr herstellen. ob eine Produktionsminderung bereits für die Zeit vor 2008 vorgeschlagen werden soll, und/oder ob eine Änderung der in den Buchstaben b), c), und d) genannten Produktionsmengen vorgeschlagen werden soll. Vor dem 31. Dezember 2002 überprüft die Kommission den Umfang der Produktion von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen um festzustellen, Sie trägt hierbei der weltweiten Entwicklung des Verbrauchs an teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen, den Ausfuhren dieser Stoffe aus der Gemeinschaft und anderen OECD-Ländern sowie der technischen und wirtschaftlichen Verfügbarkeit von Ersatzstoffen und -technologien sowie relevanten internationalen Entwicklungen im Rahmen des Protokolls Rechnung.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-11-04 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.