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i) Vorbehaltlich der Absätze 4 und 5 stellt jeder Hersteller und Einführer sicher, dass der berechnete Umfang Methylbromid, den er vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 1999 und während jedes darauf folgenden Zeitraumes von 12 Monaten in den Verkehr bringt oder selbst verwendet, 75 % des berechneten Umfangs des 1991 von ihm in den Verkehr gebrachten oder von ihm selbst verwendeten Methylbromids nicht übersteigt; der berechnete Umfang Methylbromid, den er vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 und während jedes darauf folgenden Zeitraums von 12 Monaten in den Verkehr bringt oder selbst verwendet, 40 % des berechneten Umfangs des 1991 von ihm in den Verkehr gebrachten oder von ihm selbst verwendeten Methylbromids nicht übersteigt; der berechnete Umfang Methylbromid, den er vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 und während jedes darauf folgenden Zeitraums von 12 Monaten in den Verkehr bringt oder selbst verwendet, 25 % des berechneten Umfangs des 1991 von ihm in den Verkehr gebrachten oder von ihm selbst verwendeten Methylbromids nicht übersteigt; er nach dem 31. Dezember 2004 kein Methylbromid mehr in den Verkehr bringt oder selbst verwendet. Vorbehaltlich des Absatzes 4 dürfen andere Unternehmer als Hersteller oder Einführer nach dem 31. Dezember 2005 kein Methylbromid mehr in den Verkehr bringen oder selbst verwenden. Bei den berechneten Umfängen nach Ziffer i) Buchstaben a), b), c) und d) und Ziffer ii) werden die für die Verwendung für den Quarantänebereich oder für die Behandlung vor dem Transport produzierten oder eingeführten Methylbromidmengen nicht berücksichtigt. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 und für jeden darauffolgenden Zeitraum von zwölf Monaten stellt jeder Hersteller oder jeder Einführer sicher, dass der berechnete Umfang des für den Quarantänebereich oder für die Behandlung vor dem Transport von ihm in Verkehr gebrachten oder von ihm selbst verwendeten Methylbromids den Durchschnitt des berechneten Umfangs des in den Jahren 1996, 1997 und 1998 für die Verwendung für den Quarantänebereich oder für die Behandlung vor dem Transport von ihm in den Verkehr gebrachten oder von ihm selbst verwendeten Methylbromids nicht übersteigt. Die mengenmäßigen Gesamtbeschränkungen für das Inverkehrbringen von Methylbromid oder dessen Verwendung zu eigenen Zwecke durch Hersteller und Einführer sind in Anhang III dargelegt. Soweit es das Protokoll zulässt, kann die Kommission auf Ersuchen der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats den berechneten Umfang Methylbromid nach Artikel 3 Absatz 2 Ziffer i) Buchstabe c) und dem obigen Buchstaben c) im Einklang mit dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 anpassen, sofern dies nachweislich erforderlich ist, um den Bedarf dieses Mitgliedstaats zu decken, und sofern es keine unter Umwelt- und Gesundheitsaspekten akzeptablen, technisch und wirtschaftlich realisierbaren Alternativen oder Ersatzstoffe gibt oder hierauf nicht zurückgegriffen werden kann. Die Kommission wird so bald wie möglich in Absprache mit den Mitgliedstaaten die Erforschung und Entwicklung von Alternativen zur Verwendung von Methylbromid sowie den Rückgriff auf diese Alternativen fördern. Die Mitgliedstaaten melden der Kommission alljährlich die für die Verwendung für den Quarantänebereich oder für die Behandlung vor dem Transport zugelassenen Methylbromidmengen, die in ihrem Gebiet verwendet wurden, die Verwendungszwecke, und die Fortschritte, die bei der Evaluierung und dem Einsatz von Alternativen erzielt wurden. Die Kommission trifft nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 Maßnahmen zur Reduzierung des berechneten Umfangs von Methylbromid, den die Hersteller oder Einführer unter Berücksichtigung der technisch oder wirtschaftlich einsetzbaren Alternativstoffe oder -technologien und der sachspezifischen internationalen Entwicklungen im Rahmen des Protokolls für die Verwendung für den Quarantänebereich oder für die Behandlung vor dem Transport in den Verkehr bringen oder selbst verwenden können.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-11-04 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.