h)
stellen alle Hersteller und Einführer sicher, dass der berechnete Umfang teilhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe, den sie im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2001 und während des darauf folgenden Zwölfmonatszeitraums in den Verkehr bringen oder selbst verwenden, als Prozentsatz der unter den Buchstaben a) bis c) angegebenen berechneten Umfänge ausgedrückt, ihren prozentualen Marktanteil des Jahres 1996 nicht übersteigt. Nach dem Verfahren in Artikel 18 Absatz 2 legt die Kommission vor dem 1. Januar 2001 ein Verfahren fest, nach dem für jeden Hersteller oder Einführer der unter den Buchstaben d) bis f) festgesetzten Umfänge die entsprechenden Quoten für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 und die darauf folgenden Zwölfmonatszeiträume berechnet werden. Im Falle der Hersteller gelten die Angaben in diesem Absatz für die Mengen an unbenutzten teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen, die sie in der Gemeinschaft aus Gemeinschaftsproduktion in Verkehr bringen oder für eigene Zwecke verwenden. Die mengenmäßigen Gesamtbeschränkungen für das Inverkehrbringen teilhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe und ihrer Verwendung für eigene Zwecke durch Hersteller und Einführer sind in Anhang III dargelegt.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-11-04 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.