lexiara

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zur Deckung des lizenzierten Bedarfs für wesentliche Verwendungszwecke solcher Verwender, wie sie in Artikel 3 Absatz 1 definiert werden, oder des lizenzierten Bedarfs für kritische Verwendungszwecke solcher Verwender, wie sie in Artikel 3 Absatz 2 definiert werden, oder des Bedarfs für vorübergehende Verwendungszwecke in Notfällen gemäß Artikel 3 Absatz 2 Ziffer ii) verwendet werden.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-11-04 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.