lexiara

c)

als Kältemittel: in nach dem 31. Dezember 1995 hergestellten Einrichtungen für folgende Verwendungszwecke: in nichtgeschlossenen Direktverdampfungssystemen, in Haushaltskühlgeräten und -gefriergeräten, in Klimaanlagen von Kraftfahrzeugen, Zugmaschinen, Geländefahrzeugen oder Anhängerfahrzeugen, unabhängig von der Energiequelle, mit Ausnahme militärischer Verwendungszwecke, deren Verbot am 31. Dezember 2008 in Kraft tritt, zur Klimatisierung öffentlicher Straßenverkehrsmittel; in nach dem 31. Dezember 1997 zur Klimatisierung von Schienenfahrzeugen hergestellten Einrichtungen; ab 1. Januar 2000 in nach dem 31. Dezember 1999 hergestellten Einrichtungen zu folgenden Zwecken: in öffentlichen und Verteilungskühlhäusern und -lagern, für Einrichtungen mit einer Eingangsleistung von 150 kW und mehr; ab 1. Januar 2001 in allen sonstigen Kälte- und Klimaanlagen, die nach dem 31. Dezember 2000 hergestellt werden, ausgenommen fest eingebaute Klimaanlagen mit einer Kälteleistung von weniger als 100 kW, bei denen die Verwendung von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen in nach dem 30. Juni 2002 hergestellten Geräten ab 1. Juli 2002 verboten ist, und kombinierte Klimaanlagen- und Wärmepumpensystemen, bei denen die Verwendung teilhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe in allen nach dem 31. Dezember 2003 hergestellten Einrichtungen ab 1. Januar 2004 verboten ist; ab 1. Januar 2010 ist die Verwendung von unverarbeiteten teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen zur Instandhaltung und Wartung bereits existierender Kälte- und Klimaanlagen verboten; ab 1. Januar 2015 sind alle teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe verboten.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-11-04 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.