d)
für die Herstellung von Schaumstoffen: für die Herstellung sämtlicher Schaumstoffe mit Ausnahme von Hartschaumstoffen, die als Dämmstoffe verwendet werden, und von Integralschaumstoffen für Sicherheitszwecke; ab 1. Oktober 2000 zur Herstellung von Integralschaumstoffen für Sicherheitszwecke und Polyethylenhartschaumstoffen, die als Dämmstoffe verwendet werden; ab 1. Januar 2002 zur Herstellung extrudierter Polystyrolhartschaumstoffe, die als Dämmstoffe verwendet werden, mit Ausnahme von Anwendungen für Kühltransporte; ab 1. Januar 2003 zur Herstellung von Polyurethanschaumstoffen für Einrichtungen, von flexibel beschichteten laminierten Polyurethanschaumstoffen und von Polyurethanverbundplatten, sofern die beiden zuletzt genannten nicht für Kühltransporte verwendet werden; ab 1. Januar 2004 zur Herstellung aller Schaumstoffe, einschließlich Polyurethansprühschaumstoffen und Polyurethanschaumstoffblöcken;
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-11-04 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.